Waldbrandverordnung 2026

Ab sofort und bis auf Widerruf gilt im Bezirk Horn die Waldbrandverordnung 2026!

Die Bezirkshauptmannschaft und die Freiwillige Feuerwehr Horn informieren per 27.April 2026 über die Inkrafttretung der Waldbrandverordnung.

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Horn, mit der forstpolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden im Verwaltungsbezirk Horn verordnet werden (Waldbrandverordnung 2026)

§1 In den Waldgebieten des politischen Bezirkes Horn sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten.
§2 Ebenso ist es verboten, brennende oder glimmende Gegenstände (wie Zündhölzer und Zigaretten) im Waldbereich wegzuwerfen.
§3 Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 147 Abs. 1 lit. a) Z. 17 des Forstgesetzes 1975 mit Geldstrafen bis zu € 7.270,00 oder Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen bestraft.
§4 Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung in Kraft und gilt bis auf Widerruf.

Hinweise:
• Die Zufahrtswege zum Wald sind freizuhalten, damit im Falle eines Brandes die Feuerwehr zufahren kann.
• Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
• Es steht jedem Waldbesitzer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

Download Verordnungsblatt der Bezirkshauptmannschaft Horn

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